Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Immobilien Rienhardt GmbH

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie bieten beiden Seiten Sicherheit und Berechenbarkeit. Sie ergänzen die jeweiligen Vereinbarungen mit unseren Vertragspartnern, welche inhaltlich vorgehen. Nachste- hend wird der Kunde als Auftraggeber“ und die Firma Immobilien Rienhardt GmbH als „Makler“ bezeichnet.

1. Behandlung von Angeboten

Unsere Angebote und Mitteilungen, aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrages hervorgeht, sind ausschließlich für unseren Adressaten bzw. Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Zuwider- handlungen verpflichten den Weitergebenden zur Zahlung von Schadenersatz. Dieser besteht in der Regel in der Höhe der Provisionen, den der Makler bei erfolgreicher Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit von beiden Parteien des Hauptvertrages erzielt hätte. Dem Auftraggeber bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass dem Makler ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

2. Vertragsabschluss

a) Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines gewerblichen Mietvertrages durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstatigkeit, ist zu unseren Gunsten eine Provision verdient und fällig. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesent- lich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. (z.B. Kauf statt Miete oder Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf).

b) Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist uns vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.

c) Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren.

3. Provision

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen vereinbaren wir die gesetzlich vorgeschriebene hälftige Teilung der Provision (paritätische Provisionsteilung) zwischen Verkäufer und Käufer und schließen mit beiden Parteien einen eigenen Maklervertrag darüber ab, es sei denn, wir sind einseitiger Interessenvertreter einer der beiden Parteien. Folgende Provisionssätze sind im Erfolgsfalle zu zahlen, soweit in den vertraglichen Absprachen nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist: Paritätische Provisionsteilung An- und Verkauf, berechnet aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie (einschließlich etwaig gesondert ausgewiesenen Zubehörs, soweit dieses mitveräußert wird) vom Käufer 4,17 % inkl. MwSt. und Verkäufer 4,17 % inkl. MwSt. Bei der Vermittlung von Mehrfamilienhäusern und Grundstücken: An- und Verkauf, berechnet aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie (einschließlich etwaig gesondert ausgewiesenen Zubehörs, soweit dieses mitveräußert wird) vom Käufer 4,76 % inkl. MwSt. und Verkäufer 3,57 % inkl. MwSt.

An- und Vermietung von gewerblichen Objekten, vom Mieter und Vermieter bei Verträgen mit einer Laufzeit unter 10 Jahren 3,57 Monatsnettomieten, bei Verträgen ab einer Laufzeit von 10 Jahren 4,17 Monatsnettomieten, jeweils inkl. der gesetzl. MwSt. Werden hinsichtlich eines verkauften Grundstücks vertragliche Nebenleistungen vereinbart, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks betreffen, wie Bau- und Architektenleistungen, Generalübernehmer- oder Generalunternehmervertrag (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert der Projektierung zum Gesamtkaufpreis hinzugerechnet. Die vorgenannten Provisionssätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall der Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts. Die Provision wird im Fall der Übertragung des Erbbaurechts aus dem Gesamtkaufpreis und im Fall der Bestellung des Erbbaurechtes aus dem auf die gesamte Vertragsdauer anfallenden Erbbauzins errechnet. Die vorgenannten Provisionssätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall, dass statt der Immobilie einzelne oder alle Anteile einer Gesellschaft veräußert werden. Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis, zu dem auch vom Käufer übernommene Unternehmensschulden zählen. Die Vermittlung von Wohnraum zur Miete ist für den Wohnungssuchenden provisionsfrei, sofern die Anmietung nicht auf Grundlage eines gesondert in Textform mit dem Makler geschlossenen Suchauftrages erfolgt. Der Vermieter schuldet für den erfolgreichen Nachweis bzw. die Vermittlung eines Wohnraummietvertrags eine Provision von 2,38 Monats-Nettomieten inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Vereinbarung einer Mietoption erhöht sich die Provision um eine halbe Monatsnettomiete. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Provision maßgebend. Bei mietfreien Zeiten wird die Miethöhe angesetzt, die im Anschluss an die Mietfreiheit vereinbart ist.

4. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteilpartner provisionspflichtig tätig zu werden. Der Makler ist berechtigt, zur Auftragers- erfüllung weitere Makler im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäftes einzuschalten.

5. Haftungsausschluss

Die Angaben des Maklers zur Immobilie beruhen auf den ihm erteilten Informationen durch Dritte, namentlich durch den Verkäufer/ Vermieter. Die Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben insbesondere zu Flächenangaben, Ausstattung, Alter, genehmigungsrechtlicher Situation etc. wird ausgeschlossen, weil diese Angaben von der Immobilien Rienhardt GmbH nicht nachgemessen oder nachberechnet werden. Die Angebote des Maklers sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen des Makler beruhen, haftet der Makler unbeschränkt. Im übrigen haftet der Makler nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

6. Ersatzansprüche

Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, welches das mögliche Entstehen eines Provisionsanspruchs verhindert,  oder die Rücknahme der Verkaufsabsicht gegenüber der Immobilien Rienhardt GmbH verpflichtet den Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen des Maklers in Höhe von max. 10 % der vereinbarten Provision gegen Einzelnachweis. Der Makler ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schadenersatz zu beanspruchen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Makler ein Schaden nicht oder nicht in der beanspruchten Höhe entstanden ist.

7. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass der Makler personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhebt, speichert und verarbeitet.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Kaufleute ist Ludwigsburg. Es gilt deutsches Recht.

Ludwigsburg, März 2021
Geschäftsleitung Tobias Rienhardt

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